Satzung
Satzung des Vereins Trips Ring Gemeinschaft
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Trips-Ring-Gemeinschaft
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Kerpen im Rheinland.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist es, für Kinder und Jugendliche ein die Entwicklung förderndes Wohnumfeld zu schaffen; das Zusammenleben unterschiedlicher Nationalitäten und Altersgruppen zu fördern und in diesem Sinne gegenüber Dritten tätig zu werden.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Investitionen in die Verbesserung des Wohnumfeldes, wie z.B. die Schaffung von Spiel- und Freizeitflächen für Kinder und Jugendliche, das Errichten von Sitzbänken, Maßnahmen zur Reduzierung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen; Aktivitäten und Veranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes; jede Form von Lobbytätigkeit im Sinne des Vereinszweckes gegenüber Dritten wie z.B. dem Rat und die Verwaltung der Stadt Kerpen, etc.
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend.
§ 7 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, wenn durch das Mitglied gewünscht.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 3 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Stimmrecht haben Mitglieder mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Hinzu kommen eine Anzahl von bis zu 4 Beisitzern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Wahl eine jeden Vorstandsmitgliedes bedarf es mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen 1. und 2. Vorsitzenden, sowie den Kassierer.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 11 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen an den Förderverein des Kindergartens Spatzennest am Graf Berghe von Trips Ring in 50169 Kerpen-Horrem, der/die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Falls der Förderverein des Kindergartens Spatzennest nicht mehr existieren sollte, fällt das Vermögen dem Kinderschutzbund Deutschland zu.